Hallo Herbert,
hab dir den betreffenden Passus aus der Donauschifffahrtspolizeiverordnung kopiert:
Inhalt: § 6.19 Treibenlassen
1. Das Treiben lassen ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht für kleine Bewegungen auf Liege-, Lade-und Löschstellen.
2. Fahrzeuge, die sich Bug zu Berg mit im Vorwärtsgang laufenden Antriebsmaschine zu Tal bewegen, gelten nicht als treibende Fahrzeuge, sondern als Bergfahrer.
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Viele Grüße aus Schweden, Wolfgang
Geändert von Wolf b. (04.03.2012 um 17:01 Uhr).
Grund: lesbar gemacht
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